
Die Stiftung wurde im Jahre 1936 gegründet. Das Grundstockvermögen wurde sukzessive gespeist u. a. aus Zuwendungen der rheinland-pfälzischen Industrie, Kommunen und Landkreise, der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Als eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts verfolgt die „Stiftung Gesundheitsfürsorge in Rheinland-Pfalz“ ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke auf der Grundlage ihrer Satzung i. d. F. vom 08.11.2024.
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.
Unter diesen Voraussetzungen können als Förderung der Allgemeinheit die in der Stiftungssatzung unter § 2 Abs. 1, Ziffern 1. bis 6. bezeichneten Zwecke anerkannt werden.
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
Unter diesen Voraussetzungen können Personen so unterstützt werden, wie diese Zwecke in der Stiftungssatzung unter § 2 Absatz 1, Ziffern 7. und 8. beschrieben sind.
Darüber hinaus erläutert die Stiftungssatzung in § 2 Absatz 2 beispielhaft, wie die Stiftungszwecke durch finanzielle Förderung oder Unterstützung verwirklicht werden können.
Die Förderung ist auf Maßnahmen im Land Rheinland-Pfalz begrenzt. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund der Stiftungsatzung besteht nicht.